Das Gericht Crainfeld

 

Der alte Crainfelder Gerichtsplatz an der "Cent", die von ihm ihren Namen hat. Die Aufnahme entstand vermutlich kurz nach der Einweihung des im Bild sichtbaren Kriegerdenkmals im Jahr 1921. Sichtbar sind auch die Häuser "Brückehannese" (im Hintergrund) und "Kippeljes" (ganz rechts).
 

510 Jahre lang, von seiner ersten urkundlichen Erwähnung 1311 bis zur Auflösung im Jahr 1821, lässt sich die Geschichte des Gerichts Crainfelds verfolgen. Neben der heute noch bestehenden Pfarrei war es der Status als Gerichtsort, der Crainfeld zu seiner historischen Bedeutung verholfen und dem Ort sein bedeutendstes Baudenkmal, den Edelhof, "beschert" hat. Ungeachtet dessen ist die Geschichte des Gerichts bisher nur höchst unzureichend erforscht.

Herrschaft bedeutete im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, von städtischen Sonderentwicklungen abgesehen, Herrschaft über Bauern, die den weitaus größten Teil der Bevölkerung ausmachten. Die Herrschaft trat im Dorf im wesentlichen durch Abgaben und Dienste und die Gerichtsbarkeit in Erscheinung. Der Begriff des Gerichts war weiter gefasst als heute und meinte die gesamte herrschaftliche Verwaltung und nicht bloß die Rechtssprechung. Das Verhältnis des adeligen Gerichtsherren zur bäuerlichen Dorfgemeinde war nominell durch gegenseitige Treueverpflichtung bestimmt. Faktisch wurden jedoch ganze Dörfer oder Teile  oder auch Anteile an Einkünften aus denselben scheinbar über die Köpfe der Untertanen hinweg verkauft, verpfändet oder getauscht. Die Untertanen hatten dem Gerichtsherren Dienste und Abgaben zu leisten wie z. B. das sogenannte "Rauchhuhn", das jeder Hausbesitzer (Besitzer einer Feuerstelle = Rauch) entrichten musste, zunächst in Form von Naturalien, aber schon etwa seit dem 14. Jahrhundert in Geld. Die Bauern waren aber keineswegs völlig von der Herrschaft, im Fall von Crainfeld der Grafen von Ziegenhain und später der Landgrafen von Hessen, abhängig. Sie waren organisatorisch in der Dorfgemeinde zusammengefasst, die ihre inneren Angelegenheiten relativ eigenständig regelte und ihre Rechtsbeschlüsse in Form der zunächst nur mündlich weitergegebenen, später dann schriftlich aufgezeichneten, so genannten "Weistümer" fasste.

Ein Gericht wie das Crainfelder umfasste häufig mehrere Dörfer bzw. Dorfgemeinden zugleich. Zum hessen-darmstädtischen Gericht Crainfeld gehörten neben Crainfeld selbst auch noch die benachbarten Dörfer Grebenhain, Bermuthshain und Ilbeshausen. Die benachbarten "ausländischen" Gerichte waren im Osten die riedeselischen Gerichte Moos und Schlechtenwegen, im Norden das fuldaische Amt Herbstein und das riedeselische Gericht Engelrod und im Süden das isenburgische Amt Birstein. Im Westen schloss sich das ebenfalls althessische Gericht Burkhards an.

An der Spitze des Gerichts stand der vom Landgrafen ernannte Oberschultheiß, ursprünglich als Zentgraf bezeichnet. Er übte im Namen des Landesherren die höhere ("peinliche") Gerichtsbarkeit aus und war für die Verwaltung des Gerichts zuständig. Ihm zur Seite standen der Gerichtsschreiber, der Gerichtsdiener und der Oberförster, dem seinerseits noch Unterförster in den einzelnen Dörfern unterstanden. Hinzu kam im 18. Jahrhundert weitere Beamten wie der Landbereiter (berittener landgräflicher Aufsichtsbeamter), der Renteiverwalter oder Rentamtmann (für die Finanzverwaltung) oder der Ökonomiekommissar (zur Bearbeitung landwirtschaftlicher Angelegenheiten). Diese Beamtenfamilien bildeten innerhalb des Ortes eine von den übrigen, bäuerlichen, Familien weitgehend sozial abgeschlossene Gruppe, oft mit anderen Beamtenfamilien aus dem Amt Nidda und der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt verwandt und verschwägert.

Die niedere Gerichtsbarkeit, etwa die Bestrafung von "Feldfreveln" (Frucht- und Holzdiebstähle usw.) oblag den Rügengerichten in den Versammlungen der Dorfgemeinden. An der Spitze der vier Dorfgemeinden stand ein von diesen gewählter Unterschultheiß, auch Heimbürge genannt. Die vier Gerichtsdörfer bestimmten darüber hinaus auch noch insgesamt zwölf Gerichtsschöffen. Daneben gab es in jedem Dorf noch einen Bürgermeister, vergleichbar einem Gemeinderechner. Die Dorfgemeinde wurde nur von männlichen Ortseinwohnern, die durch Geburt oder Zahlung eines Einzugsgeldes ein Ortsbürgerrecht erworben hatten, gebildet. Nur Ortsbürger waren berechtigt, Einrichtungen der Gemeinde wie die Backhäuser oder Hutweiden in Anspruch zu nehmen, nicht jedoch sonstige Ortsansässige, die als "Beisassen" bezeichnet wurden. Auch Juden waren vom Ortsbürgerrecht ausgeschlossen.

Alle Ortsbürger waren im Fall eines Krieges oder zur Abwehr einer Bedrohung folgepflichtig und wurden zum sogenannten "Ausschuss", den ein Ausschusshauptmann befehligte, herangezogen. Daneben mussten sie schon im Spätmittelalter Frondienste für den Landesherren leisten. Im Jahr 1493 schloss das Gericht Crainfeld beispielsweise ein Abkommen über seine Dienste und Abgaben und mit dem Landgrafen Wilhelm III. von Hessen, das heute im Staatsarchiv Marburg aufbewahrt wird. Demnach mussten die "Männer" (Ortsbürger) der Dörfer Crainfeld und Bermuthshain jährlich hundert Viertel Hafer auf das Marburger Schloss bringen. Weitere Frondienste mussten u. a. beim Abfischen und der Unterhaltung des 1798 trockengelegten und erstmals 1429 erwähnten Grebenhainer Sees geleistet werden. Dieses künstlich aufgestaute Gewässer, in seiner Größe etwa dem heutigen Nieder-Mooser Teich vergleichbar, befand sich zwischen Grebenhain und den Ahlmühlen.

 

Das Gericht Crainfeld auf einer Karte des hessischen Oberamts Nidda von 1769 (Ausschnitt).

 

Gerichtsplatz und Gerichtsgebäude

Schauplatz der Gerichtssitzungen, an denen Unterschultheißen, Gerichtsschöffen, Bürgermeister und schließlich die Ortsbürger der vier Gerichtsdörfer unter dem Vorsitz des Oberschultheißen zusammenkamen, war der Crainfelder Gerichtsplatz im Ort an der sogenannten "Cent". Die noch heute in dem Straßennamen "An der Cent", der selbst jedoch erst seit 1978 offiziell verwendet wird, fortlebende Bezeichnung weist noch heute auf den Gerichtsplatz hin, da unter einer "Zent" bzw. einem "Zentgericht" im Mittelalter ein Siedlungsverband mit eigener unterer Gerichtsbarkeit verstanden wurde.

Der Crainfelder Gerichtsplatz war eine Versammlungsstätte unter freiem Himmel unter zwei sogenannten "Gerichtslinden", wie sie für solche noch auf germanische und fränkische Tradition zurückgehenden "Thingstätten" typisch war. In das etwas abschüssige Gelände neben dem Gerichtsplatz, die "Schöffenkaute", waren Sitzreihen im Rasen angelegt, wohin sich die Gerichtsschöffen zur Beratung zurückzogen. Irgendwann nach der Aufhebung des Gerichts müssen die alten Gerichtslinden umgestürzt oder gefällt worden sein. An ihrer Stelle wurden zur Erinnerung an den deutsch-französischen Friedensschluss 1871 die noch heute stehenden "Friedenslinden" gepflanzt. Nicht unpassend dazu entstand 1921 auch das Denkmal zum Andenken an die Crainfelder Gefallenen im Ersten Weltkrieg unterhalb der Friedenslinden, das 1956 auf den Evangelischen Friedhof versetzt wurde. Heute erinnert abgesehen von den Friedenslinden nichts mehr an den Ort, an dem sich jahrhundertelang zu den Gerichtstagen mehrere hundert Ortsbürger von vier Gemeinden unter Führung der Schultheißen versammelten und Recht sprachen.

Der Wohnsitz der Oberschultheißen war das Amtshaus bzw. der Amtshof ("Edelhof") gegenüber der Kirche. Der Edelhof war stets Familieneigentum der Oberschultheißenfamilien-Familien, wie im 18. Jahrhundert der Familie Ellenberger. Kaum bekannt ist heute, dass die Oberschultheißen parallel zum Edelhof auch weitere Hofreiten in Crainfeld ihr Eigentum nannten. Hierzu gehörten die Mühle im Dorf ("Krommese") und an der durch Crainfeld führenden Landstraße das 1833 abgebrochene "Brauhaus" mit Gastwirtschaft (heute Standort der Volksbank) und ein 1764 abgebrochenes Haus gegenüber des Gerichtsplatzes. Obgleich sichere Nachweise hierfür nicht vorliegen, so ist doch davon auszugehen, dass auch schon die Vorgängerbauten des 1685 erbauten heutigen Edelhofes an der gleichen Stelle gegenüber der Kirche gestanden haben. Eine ebenfalls verschwundene "Einrichtung" besonderer Art war der Galgen des Gerichts, der auf dem "Galgenkippel" bei Crainfeld nahe der Straße ins benachbarte Nieder-Moos aufgestellt war. Inwieweit er tatsächlich einmal "benutzt" wurde, ist allerdings nicht überliefert. Die Lage direkt an der Landesgrenze war allerdings eine eindrückliche Mahnung für jeden auswärtigen Rechtsbrecher.

Die Dörfer Grebenhain, Bermuthshain und Ilbeshausen verfügten vermutlich über dem Crainfelder Gerichtsplatz ähnliche Dorfplätze, an denen ebenfalls im Freien unter Lindenbäumen die Dorfgemeinde zusammenkam und Sitzungen des örtlichen Niedergerichts abgehalten wurden. Der einzige noch heute erhaltene dieser Dorfplätze ist möglicherweise der "Tanzplatz" an der Kirche in Grebenhain, der heute irreführend oft ebenfalls als früherer "Gerichtsplatz" bezeichnet wird.

 

"Sitzung des Gerichts zu Crainfeld Anno 1776" als Theaterinszenierung am Originalschauplatz bei der 1.000-Jahr-Feier der Pfarrei Crainfeld am 12.6.2011.
 
Der genaue Ablauf einer Gerichtssitzung in Crainfeld ist durch Johann Konrad Hallwachs in seiner Schrift "De Centena illimitata" aus dem Jahr 1746 überliefert, welche sich auf Aussagen des damaligen Oberschultheißen Johann Peter Rübsamen stützte:
 

Gerichts-Hegung und Weißthum zu Crainfeld

  

Der Richter spricht

1.) Zu dem ältesten Schöffen:

Ich frage Euch, ob es recht Tagzeit, Zeit und Stunde seye, Unserm gnädigsten Fürsten und Herrn das Gericht zu hegen und zu halten?

Antwort des ältesten Schöffen:

Ja es ist heute Zeit Unserm gnädigsten Fürsten und Herren sein Gericht zu hegen und zu halten.

2.) Zum zweyten Schöpffen

Wie soll ich dann das Gericht hegen und halten?

Antwort:

Ihr sollt es hegen im Nahmen Unsers gnädigsten Fürsten und Herren und mit Rath des gantzen Umstandes, daß es Kraft und Macht habe.

Der Richter:

So hege ich das Gericht in dem Nahmen des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Landgrafens zu Hessen usw. mit dem Eyd, Chur und Wahl und erlaube allhier , was recht ist , und verbiete, was unrecht ist, ich will auch verbotten habe alle Einrede und Ueberfrage, da einer dem andern sein Wort wird vorbringen, es seye denn mit Recht zugelassen, der soll es Unserm gnädigsten Fürsten und Herrn verbüssen.

Der Richter fragt hierauf den 3. Schöpffen:

3.) Habe ich also Unserm gnädigsten Fürsten und Herrn das Gericht genugsam geheget?

Antwort:

Ja! Ihr habt es vor dißmahl genugsam geheget.

Der Richter:

So will ich die Rügenmeister oder Heimberger ermahnet haben, daß ein jedweder was ihme vor Rüge anbracht werden, bey 5 Gulden Strafe offenbahre und anzeige. Trette deswegen zur Rüge.

Worauf die Gemeinden Abtritt nehmen und jeden Orts Unterschultheißen Mann vor Mann vorruft, um zu sehen ob sie alle erschienen sind. Wenn solches geschehen, läst der Richter durch den Gerichts-Diener eine Gemeinde nach der andern vorfordern und fragt.

Bey der ersten:

Was bringen an die Heimberger wegen Crainfeld, Culhain und Hirschroth?

Bey der andern:

Was bringen an die Heimberger wegen Bermetshain?

Bey der dritten:

Was bringen an die Heimberger wegen Grebenhain und Scherßhain?

Bey der vierten:

Was bringen an die Heimberger wegen Ilbeshausen und Arnspurg?

Bey jedem Orth werden auch die Unterschultheißen Bürgermeister, Feldschützen und Wirthe befraget, ob sie etwas anzubringen hätten und die Rugen , und anders, so angezeiget worden, ad protokollum gebracht. An den Schöpffen Stuhl ergehet dergleichen Frage zuletzt. Welcher durch den ältesten Schöpffen darauf um Erlaubnis einen Abtritt zu nehmen bittet, da nun solche niehmalen  abgeschlagen wird, so gehen sie an einen gewissen Orth ohn ferne den Gerichts-Platz, der etwas tief und die Schöpffenkaut genennet wird, an welchem vor Zeiten Sitze von Rasen geschlagen gewesen seyn sollen, allhier berathschlagen sie sich, was etwa an dem Gerichte etwa noch an- und vorzubringen seyn möchte. Wann dieses vorbey , so weiset der älteste Schöpff nach dem alten Sprichwort zurecht und muß bei dem Pfingst-Gericht, welches ein Ungebott , vor welchem folgl. die Unterthanen des Gerichts und zwar den 3. Pfingsttag ohn citiert erscheinen müssen, folgendes ablesen:

„Auf heutigen Tag wird Unserm gnädigsten Fürsten und Herrn ein ungebottenes Gericht gehalten, darauf müssen erscheinen Mann vor Mann da werden unserer gnädigsten Fürsten und Herrn fünff Articul ausgewiesen.

1.) Hat Unser gnädigster Fürst und Herr an diesem Gerichte zu gebiethen und zu verbiethen, über Halß und über Haupt, und Bluth und Fleisch, und hat unser gnädigster Fürst und Herr Macht, die Sünder zu straffen und die Uebelthäter zu züchtigen.

2.) Hat unser gnädigster Fürst und Herr den Fischfang im Wasser.

3.) Hat Unser gnädigster Fürst und Herr den Wildfang mit Tücher, Garn und Hunden, wie Ihrer Hochfürstl. Durchl. sich dessen gebrauchen mag.

4.) Hat unser Fürst und Herr den Waag zu hegen, bis an das Faitzhainer Mühl-Wehr, da stehet der erste Stein.

5.) Wird unserm gnädigsten Fürsten und Herrn der gantze Bezirk ausgewiesen und gehet vom Faitzhainer Mühl-Wehr, da der erste Stein stehet, dem Wasser hinunter, biß an den Strichborn, da stehet ein Stein usw. Der Schöpff liest von Stein zu Stein die Grenze ab und spricht am Ende, so weit hat Unser gnädigster Fürst und Herr zu gebiethen, und weilen auch vormals Unser gnädigster Fürst und Herr ein gantz kniend und sitzend Gericht gehabt , als hat sich der Richter, um zu sehen, ob sich auch jemand stehend finde und selbige Unserm gnädigsten Fürsten und Herrn zur Straffe zu ziehen.“

Hierauf fallen die umstehende Unterthanen alle auf die Knie und bleiben solange liegen, biß ihnen die Beamte durch einen Winck wieder aufzustehen erlaubet. Richter und Schöpffen aber bleiben sitzen.

Nach diesem werden zu publiciren stehende Fürstl. Verordnungen abgelesen, eingeschlichene Mißbräuche in der Policey und dem gemeinen Wesen untersaget und verbotten und endlich das Gericht  vermittels 3 Schläge mit dem Gerichts-Staab auf den Tisch beschlossen.

N. 1. Das Pfingst-Gericht wird unter zwey Linden am Ende des Orths Crainfeld gehalten und der Platz die Cent genannt.

N. 2. Die oben in der Aufforderung sich meldende Dörfer u. zwar bey Crainfeld , Culhain u. Hirschroth, bey Grebenhain Scherß- od. Schereshain und bei Ilbeshausen. Arnspurg sind in den alten Kriegszeiten abgegangen und deren Gemarkungen und Felder bey die Orthen, bey welchen sie ietzo stehen, geschlagen worden. Wo die 3 erstere gestanden, ist noch gar wohl bekand und zu zeigen, von dem letzteren aber will niemand mehr wissen.

N. 3. Wie alt der Weißthum seye, ist mir unbekannt, den die gar alte Gerichtsacten im Feuer aufgegangen seyn sollen, er findet sich aber in denen Gerichts-Büchern de an. 1637 und 1679.

N. 4. Ist noch zu melden, daß bey dem Gericht  sowohl Schöpffen als andere, wenn sie einen Vertrag oder Anzeige thun oder auf die vom Beambten an sie zu ergehende Fragen zu antworten zu haben, dem Herkommen nach jedesmahl  zuerst um Erlaubnis zu reden anhalten.

Crainfeld, den 13. May 1746
Rübsamen, Hochfürstl.
Hessen Darmstättischer
Ober-Schultheiß daselben
Quelle: Die alte Gerichtsordnung zu Crainfeld, in: Geschichtsblätter für den Kreis Lauterbach Juli/August 1927, S. 60-64
 

Der Gerichtsplatz als von Bebauung freies und von Wegen gekreuztes Gelände auf dem 1832 von dem Geometer Knewitz angefertigten Crainfelder Parzellenhandriss. Zu sehen sind auch das "Brauhaus" mit seinem Hof und Nebengebäuden an der Straße.
 

Die Grenzen des Gerichts

Die ältesten erhaltenen Beschreibungen der Grenzen des Gerichts Crainfeld datieren aus dem 16. Jahrhundert. Das Verlesen der Gerichtsgrenzen war Bestandteil der Weistümer und geschah immer am Ende einer Gerichtssitzung. Die Notwendigkeit solcher Grenzbeschreibungen lag in den Grenzstreitigkeiten, wie sie im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit insbesondere zwischen den Landgrafen von Hessen einerseits und den Riedeseln andererseits zuhauf überliefert sind. Wohl noch aus der Zeit der Verpfändung des Gerichts zwischen 1441 und 1451 verfügten die Riedesel über etliche Rechte und Besitzungen im hessischen Gericht Crainfeld, von denen die 1496 erstmals erwähnte Hansenmühle ("Teufelsmühle") in Ilbeshausen am bekanntesten ist. Am 28.4.1542 wurde die Grenze des Gerichts Crainfelds im Bereich der hessischen Dorfgemeinden Crainfeld, Grebenhain und Ilbeshausen und des riedeselischen Dorfes Vaitshain durch den landgräflichen Statthalter Georg von Kolmitsch, den Niddaer Rentmeister Valentin Furster, den Homberger Schultheißen Hans Geilmann und Jakob Lerner neu festgelegt und anschließend durch Setzen von Grenzsteinen abgesteint. Die Grenzziehung stimmt heute noch mit den Gemarkungsgrenzen größtenteils überein, ebenso sind die Flurnamen (z. B. Am Lindich) noch gebräuchlich.

Mehr als ein Jahrhundert dauerte der Rechtsstreit zwischen den hessischen Landgrafen und den Riedeseln um den Grebenhainer See, einen riesigen künstlich angelegten Fischteich zwischen dem Dorf Grebenhain und den Ahlmühlen. Im Jahr 1459 erhielten die Riedesel die Hälfte des Grebenhainer Sees als hessisches Lehen.1559 wurde der Damm des Teiches bei einer Überschwemmung zerstört und von dem landgräflichen Küchenmeister mit Holz auf dem riedeselischen Wald Hetgeshain (bei Ilbeshausen) wiederhergestellt. Der Landgraf von Hessen behielt sich jedoch die alleinige Nutzung dieses Teiches vor, da er die Kosten der Instandsetzung getragen hatte. Der daraus entstehende Streit um das Fischrecht endete schließlich 1569 damit, dass die Riedesel auf ihr Recht am halben See zugunsten Hessens verzichteten. Im Gegenzug erhielten sie das sogenannte "Gemöhr" zwischen Crainfeld und Nieder-Moos zur Anlegung eines neuen Teiches aus dem Besitz der Landgrafen. Hieraus sind die heutigen Mooser Teiche entstanden, die somit ihren Ursprung nicht, wie häufig angenommen, auf eine mittelalterliche Fischzucht des Klosters Fulda zurückführen. Der Grebenhainer See selbst wurde 1789 trockengelegt, um neues Ackerland und Wiesen für die Grebenhainer Bauern zu gewinnen. Ein Teil des Damms ist hinter der Gemeindeverwaltung von Grebenhain bis heute erhalten geblieben.

Im späten 18. Jahrhundert entstanden neue Konflikte um die unklar gewordene Grenzziehung, dieses Mal im Bereich der sogenannten Oberndorfer Hütung zwischen dem hessischen Ilbeshausen und dem fuldischen Herbstein. Im Jahr 1778 erfolgte die Vermessung des strittigen Grenzgebiets und schließlich am 29.7.1795 die Ratifikation eines Grenzvertrages zwischen der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und dem Fürstbistum Fulda, wonach die Grenze durch 21 Steine markiert werden sollte. Durch das Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und die Mediatisierung des Ritterschaftsstaates der Riedesel im Jahr 1806 wurde die einstige Landesgrenze obsolet.

Als Ausgangs- und Endpunkt der Grenzen des Gerichts Crainfeld galt stets das Vaitshainer Mühlwehr, das sich dort befand, wo die Gemarkungen von Crainfeld, Grebenhain und Vaitshain zusammentrafen. Eine vollständige Grenzbeschreibung ist im Salbuch des Gerichts Crainfeld von 1556 überliefert:

  
Von dem Veitshainer Mülwehr an das Wasser hinein bis an den Strichborn, bis an die hohe Straß, bis an das Bannroder Mülwehr, bis an das Frawhol, von dem Frawhol an bis anstossendt die Lanzenhain, von der Lanzenhain an der Angewandt herein bis herab auf das Wasser, das Wasser heraus bis an das Floß, welches aus Folsberger Wisen in das Wasser die Luder kompt, bis an den Schlagk, bis auf den Kriegacker in die Steinrücken, von der Steinrücken an den Rullenberg hinein bis an die Mosbach, bis in den Hornungs-Aln, bis ins Buchholz, bis in die kleine Dudelwiesen, bis in den Haingesborn, bis in den Königsborn, bis in den Sinnerborn, bis auf den Weigelsborn, bis auf das Folsberger Heitgen, bis auf den süssen Flecken, bis auf den Scheidtborn, bis an den klein Hüttberg in die Steinrücke, von der Steinrücken an auf der Höhe herfür bis auff die holzern Brücken die liegt unten an der Eppewiesen, bis auf den Buchborn, bis an den hohen Nesselbergk an die Kauthen, von der Kauthen an den Grund herein bis in Ursprung der Haselbach, von der Haselbach an herein bis in Ilbesheuser recht Wasser, das Ilbesheuser Wasser herein bis an den Hirzborner Flus, das Hirzborn Flus hinaus bis in den Hirzborn, bis an den Teufelsbaum, bis auf das hohe Holz, bis auf das Weidig, bis auf das Floß, bis auf die Bune, bis auf das Faitzhainer Mülwehr.
Quelle: Georg Landau: Beschreibung des Gaues Wettereiba, Kassel 1855, S.210/211
 

"Amt und Stadt" Crainfeld auf einer wohl Ende des 18. Jahrhunderts entstandenen Karte (Ausschnitt), in die 1816 nachträglich die nach dem Ende der Napoleonischen Kriege neu entstandenen Grenzen eingezeichnet wurden.

 

Besitzgeschichte des Gerichts

Wann das Gericht Crainfeld entstand, ist nicht überliefert, doch dürften seine Anfänge ähnlich wie die des Kirchspiels in die Zeit um 1000, als die Besiedlung des Vogelsberges in vollem Gange war, datieren. Die Gerichtsorganisation im später hessischen Teil des Vogelsberges, den Gerichten Crainfeld und Burkhards, geht wahrscheinlich auf die Grafen von Ziegenhain, vielleicht auch schon ihre Vorgänger, die um 1206 ausgestorbenen Grafen von Nidda, zurück. Das Gebiet des Gerichts Crainfeld war wohl schon im Mittelalter auf die Orte Crainfeld, Grebenhain, Bermuthshain und Ilbeshausen beschränkt. Eine gewisse Unsicherheit liegt nur im Fall von Ilbeshausen vor, denn dieses Dorf gelangte schon 1285 in den Besitz der Landgrafen von Hessen, während dies für die anderen drei Orte erst eineinhalb Jahrhunderte später zutraf. Es ist aber unwahrscheinlich und zudem durch nichts belegt, dass das benachbarte riedeselische Gericht Moos einmal Teil des Gerichts Crainfeld gewesen ist, wie von Friedrich Müller in seiner Ortschronik angenommen. Müller hielt Crainfeld für den Sitz eines "Obergerichts", zu dem mehrere Gerichte gehörten und an dessen Spitze der Zentgraf stand. Hier lag jedoch eine Verwechslung vor, denn der Zentgraf (eine ältere Bezeichnung für den Oberschultheißen) stand "nur" den dörflichen Niedergerichten und den Heimbürgen vor.

Zum Gericht Crainfeld gehörten auch die Wüstungen Kuhlhain, Hirschrod, Schershain und Arnsburg. Sie waren rechtlich, nämlich als gesonderte Gemarkungen, noch vorhanden und ihre Namen wurden in den Gerichtssitzungen noch bis 1821, viele Jahrhunderte nach dem Wüstwerden, ausgerufen. Zweifellos hat das Gericht Crainfeld schon existiert, als diese Orte noch bestanden.

Erstmals schriftlich erwähnt wird das Gericht Crainfeld im Ehevertrag des Grafen Johann von Ziegenhain vom 3.2.1311, durch den seine Braut Lukarde Gülten (Abgaben) aus den Gerichten Rodheim, Widdersheim, Dauernheim, Bingenheim, Echzell, Berstadt, Burkhards und Crainfeld erhielt. Im Spätmittelalter war das Gericht Crainfeld, in der Regel in Verbindung mit dem Nachbargericht Burkhards, häufig Gegenstand von Verpfändungen und Verkäufen, aus denen die durchaus komplizierten Besitzverhältnisse des Gerichts ersichtlich werden. Dies war u. a. darauf zurückzuführen, dass die Grafschaft (Amt) Nidda zwar im Besitz der Grafen von Ziegenhain bzw. der Landgrafschaft Hessen war, diese eigentlich aber Vögte des Klosters Fulda waren. Durch die Verpfändungen gelangten darüber hinaus kleinere Adelsfamilien wie die Herren von Merlau oder die Riedesel zeitweilig in den Besitz der Gerichtsherrschaft. So verpfändete Abt Heinrich von Fulda die Gerichte Crainfeld und Burkhards und die Burg und Stadt Herbstein am 30.11.1332 an Johann von Fischborn.

Am 14.9.1387 gab Abt Friedrich von Fulda die Burg und Stadt Herbstein und seinen halben Anteil an den Gerichten Crainfeld und Burkhards und am Zoll zu Berstadt mit allen dazugehörenden Nutzungsrechten, soweit sie dem Amt Bingenheim im fuldaischen Machtbereich in der Wetterau zufallen, als Pfand an die Brüder Albrecht und Henne von Fischborn. Am 1.5.1407 gab Abt Johann von Fulda ein weiteres Viertel der Gerichte als Pfand für 800 Gulden an Heinrich von Merlau. Am 24.4.1441 verpfändete Abt Hermann von Fulda schließlich seinen halben Anteil an den Gerichten Crainfeld und Burkhards sowie zwei Drittel am Zoll zu Berstadt an Hermann II. Riedesel. Bereits am 7.8.1441 wies der Abt die Schultheißen und Männer der Gerichte Crainfeld und Burkhards an, ihrem neuen Gerichtsherren zu huldigen. Die Gerichtsherrschaft der Riedesel in Crainfeld sollte aber ein singuläres Ereignis bleiben und wurde bereits 1451 wieder abgelöst. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits die Landgrafen von Hessen das Erbe der Grafen von Ziegenhain angetreten.

Bereits 1434 hatte Abt Johann von Fulda Landgraf Ludwig von Hessen mit Burg, Stadt und Grafschaft Nidda, der fuldischen Mark in der Wetterau, den Gerichten Stornfels, Crainfeld und Burkhards, sowie noch der Stadt Alsfeld mit Burg Altenburg, die vom Stift Fulda zu Lehen gingen, belehnt. Seit diesem Jahr waren die Crainfelder Hessen und sind es bis heute geblieben. Aufgrund der jahrhundertelangen Zugehörigkeit zu Hessen (-Darmstadt), im Unterschied zu den erst 1806 hessisch gewordenen riedeselischen Orten wurden die Einwohner von Crainfeld, Grebenhain, Bermuthshain und Ilbeshausen im Kreis Lauterbach einst auch als die "alten Darmstädter" bezeichnet. Das benachbarte und ebenfalls althessische Gerichts Burkhards wurde im Volksmund das "Obergericht" genannt, im Gegensatz zu dem topographisch niedriger gelegenen Gericht Crainfeld, welches das "Hintergericht" hieß. In vielen historischen Dokumenten seit dem 16. Jahrhundert wird das Gericht Crainfeld übrigens auch als "Amt" bezeichnet, und die ältere Bezeichnung "Amtshaus" für den Edelhof dürfte sich davon ableiten.

1446 belehnte der neue fuldische Abt Hermann den Landgrafen erneut mit der Grafschaft Nidda, die bereits vor dem endgültigen Aussterben der Grafen von Ziegenhain im Jahr 1450 hessisch geworden war. Dennoch behielt die Abtei Fulda noch mindestens bis ins 16. Jahrhundert ihre Ansprüche auf das Gericht Crainfeld. Auch die Riedesel besaßen im Gericht Crainfeld, wie bereits erwähnt, einige Einkünfte und Besitzungen. Der Abt von Fulda verpfändete am 22.2.1491 ein Drittel seines Anteils an den Gerichten Crainfeld und Burkhards und an Burg und Stadt Herbstein sowie am Berstädter Zoll an die Brüder Walter, Philipp, Daniel und Ludwig von Fischborn.

Bereits am 23.8.1497 überließ Abt Johann von Fulda dieses Drittel an den Gerichten dem Landgrafen Wilhelm III. von Hessen für 700 Gulden. Die Besitzverhältnisse des nunmehr ganz hessischen Gerichts Crainfeld blieben unverändert bis zur Auflösung des Gerichts im Jahr 1821 bestehen. Über die Kriegsereignisse im Gericht Crainfeld während des Dreißigjährigen Krieges sowie über den Edelhof wird an anderer Stelle dieser Seiten berichtet.

 

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